Erfahrungen & Bewertungen zu TK Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel

Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem ersten Urteil vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21) zu den coronabedingten Betriebsschließungen in der Gastronomie- und Hotelbranche aus März 2020 entschieden. In dieser Entscheidung ging der BGH davon aus, dass das Corona-Virus nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, wenn die Versicherungsbedingungen einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern enthalten, in welchem das Corona-Virus (denknotwendig) noch nicht aufgenommen war.

In der neuesten Entscheidung vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) stellte der BGH nun weiter fest, dass für den so genannten ersten Lockdown im März 2020 auch dann kein Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung besteht, wenn in den Versicherungsbedingungen kein Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern enthalten ist, sondern vielmehr auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird. Da das Corona-Virus bzw. COVID-19 im März 2020 noch nicht im Katalog des Infektionsschutzgesetzes enthalten war, sondern erst ab Mai 2020 dort eingefügt wurde, können Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung nicht für den so genannten ersten Lockdown sondern lediglich für die Zeit danach, also den zweiten Lockdown, verlangt werden.

Ansprüche aus dem zweiten Lockdown des Jahres 2020 verjähren mit Ablauf des 31.12.2023. Sie waren von der Betriebsschließung im zweiten Lockdown betroffen, verfügen über eine Betriebsschließungsversicherung, haben keinen Vergleich abgeschlossen und bisher auch kein Klageverfahren wegen des zweiten Lockdowns geführt? Dann rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne über die Möglichkeiten einer Klage.

 

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