Green Wood International AG
Green Wood International AG: Unwirksamer Kaufvertrag über ein Holzinvestment
Die ursprüngliche Anlage bei „treeme Mein Baumfairmögen“ der Green Wood International AG, aus Rorschach in der Schweiz, sollte ein Direktinvestment in Holz bzw. Bäume sein. Diese Kapitalanlage wurde offensichtlich (ab) 2015 vertrieben.
Gegenstand der Anlage war der Erwerb von Bäumen, welche auf einer Plantage in Deutschland gepflanzt werden (bzw. waren) und dort, bis zur Schlagreife, gepflegt und aufgezogen werden. Die Anleger sollten Eigentümer der Bäume werden und nach deren Ernte den Erlös aus dem Verkauf des Holzes ganz bzw. teilweise erhalten. Die Rentabilität wurde mit einem Erlös von durchschnittlich 680,- €/pro Baum kalkuliert, was bei einem Kaufpreis von 301,- €/pro Baum, einen Gewinn von 125 % über einen Zeitraum von 12 Jahren ausmachen sollte.
Im Jahr 2017 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die Green Wood International AG eine hervorragend geeignete Plantage in der Nähe von Karlsruhe gefunden habe und dass das Projekt so erfolgreich voranschreite, dass man den Kunden ein Vorkaufsrecht für den Nachkauf weiterer Bäume anbieten könne.
Mit Schreiben vom 28.04.2021 teilte die Green Wood International AG den Anlegern dann mit, dass aufgrund der „klimatischen Kapriolen“ und insbesondere der Trockenheit möglicherweise der Mindestertrag von 680,- €/pro Baum nicht erzielt werden kann, bzw. sie sich Gedanken gemacht habe, wie sie trotz dieser klimatischen unsicheren Entwicklung die Erzielung dieses Mindestertrages „noch besser sicherstellen könne“. Die Green Wood International AG sei dann zu dem Schluss gekommen, eine Plantage auf Mallorca zu errichten. Da dort jedoch ein Eigentumserwerb von eingepflanzten Bäumen rechtlich nicht möglich sei, solle die Anlageform umgeändert werden in einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erlösbeteiligung.
Es bleibt das Geheimnis der Green Wood International AG, weshalb das Klima auf Mallorca angeblich weniger Kapriolen schlägt als in Karlsruhe, und deshalb für die Aufzucht der Bäume besser geeignet sein soll.
Unabhängig davon, liegt der Grund dieser Vertragsänderung wohl eher darin, dass die Bafin am 20.11.2019 auf ihrer Internetseite eine Warnung wegen einem fehlenden Verkaufsprospekt veröffentlichte und nunmehr die Green Wood International AG offensichtlich hofft, durch eine Umgestaltung der Anlageform der Prospektpflicht zu entgehen. Für die in der Vergangenheit erworbenen Anlagen ist das jedoch unerheblich. Ein Anspruch der Anleger auf Rückzahlung des Anlagebetrages ergibt sich aus § 20 VermAnlG.
Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, da dieser auf eine objektiv unmögliche Leistung, nämlich die Eigentumsverschaffung an dem eingepflanzten Bäumen gerichtet ist. Nach deutschem Recht sind Bäume Grundstücksbestandteile und das Eigentum an ihnen kann nur dann unabhängig vom Eigentum am Grundstück übertragen werden, wenn die Verbindung mit dem Grund und Boden nur vorübergehend sein soll. Der typische Anwendungsfall ist der einer Baumschule. Da es hier aber nicht um eine vorübergehende Verbindung, sondern um Eigentumserwerb an einem Baum auf einer Plantage geht, ist nach deutschem Recht ein Eigentumserwerb nicht möglich.
Informiere ich Anleger dieses Investments über ihre rechtlichen Möglichkeiten.