Erfahrungen & Bewertungen zu TK Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel

Guthabenentgelt für Geschäftskonten

Die Commerzbank beabsichtigt wohl nunmehr bei Geschäftskonten mit hohen Guthabenbeständen auf breiter Front Guthabenentgelte zu erheben. Dies erfolgt nach Telefonanrufen von Mitarbeitern der Commerzbank. Im Nachgang zu diesen Gesprächen werden an die Kontoinhaber dann Bestätigungen über die „Vereinbarung eines Guthabenentgelts“ übersandt. Hierin wird dem Kontoinhaber der Abschluss einer „getroffenen Vereinbarung zur Erhebung eines Guthabentgelts“ bestätigt. Begründet wird die Erhebung eines Guthabenentgelts damit, dass die Europäische Zentralbank (EZB) aktuell einen Zinssatz für bei ihr geparktes Geld berechne (derzeit minus 0,50 % p.a. – so genannte Einlagenfazilität), welcher von der Commerzbank für Einlagen bei der EZB zu bezahlen sei. Aus diesem Grund würde die Commerzbank ab 01.03.2021 ein Guthabenentgelt für Guthaben, die 100.000,- € übersteigen, in Höhe des von der EZB für die Einlagenfazilität festgelegten Zinssatzes verlangen. 

Die Einlagenfazilität ist ein geldpolitisches Instrument der EZB. Durch die Festlegung eines Negativzinses sollen die Banken zur vermehrten Kreditvergabe für wirtschaftliche Investitionen angeleitet werden. Es obliegt der Bank, ob sie dem nachkommt oder ihre Liquiditätsüberschüsse möglicherweise anders, etwa auch in Form von Staatsanleihen, anlegt. Jedenfalls begegnet es jedoch – nach hiesiger Ansicht – erheblichen Bedenken, wenn Banken versuchen, Strafzinsen der EZB für eigene geschäftspolitische Entscheidungen auf ihre Kunden abzuwälzen.
Auch rechtliche Bedenken gegen das Vorgehen erscheinen angebracht. Kunden der Commerzbank sollten keinesfalls ungeprüft das „Bestätigungsschreiben“ hinnehmen. So stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter in dem Telefonat überhaupt mit der vertretungsberechtigten Person gesprochen hat, also ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Erhebung eines Guthabentgelts ergeben sich auch deshalb, weil höchstrichterlich die Zulässigkeit des so genannten Verwahrentgelts nicht geklärt ist. Das Landgericht Tübingen hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 festgestellt, dass die Vereinbarung eines Verwahrentgelts bei einem Girokonto mit Kontoführungsgebühr eine unzulässige doppelte Bepreisung darstellt. Diese Auffassung ist überzeugend. Ich vertrete Bankkunden, welche die nachträgliche Vereinbarung von Guthabenentgelten nicht hinnehmen möchten.

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