Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Ablösung von Immobiliendarlehen, bzw. von Darlehen, welche grundpfandrechtlich besichert sind, stellt seit jeher ein Streitpunkt in der Beziehung zwischen Bank zu Bankkunden dar.
Nachdem in der Vergangenheit mit Hilfe des so genannten „Widerrufsjokers“ die Vorfälligkeitsentschädigung zu Fall gebracht werden konnte, ist dies heute – in der Regel – kaum noch möglich. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit der EuGH-Entscheidung zum so genannten Kaskadenverweis aus März 2020 auf Immobiliendarlehen verneint. In den seltensten Fällen wird – wegen der Verwendung des ESIS Merkblatts (Europäisches Standardisierte Merkblatt) und Musterwiderrufsbelehrung – ein durchgreifender Fehler in der Widerrufsbelehrung zu finden sein.
Die Vorfälligkeitsentschädigung kann jedoch zurückgefordert werden, wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Für einen Sparkassenvertrag aus Dezember 2016 hat beispielsweise das LG Kiel (Urt. v. 04.11.2022, Az. 12 O 198/21, juris) festgestellt, dass im Darlehensvertrag die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sind und die Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.
Einen weiteren Angriffspunkt gegen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung in einem negativen Zinsumfeld hat der Bundesgerichtshof leider mit seiner Entscheidung vom 12.03.2024 (XI ZR 159/23) den Boden entzogen. Dort gibt er leider den Banken Recht, welche in der Vergangenheit nicht nur den Vertragszins als Schadensatz geltend gemacht haben, sondern vielmehr darüber hinaus auf der Grundlage einer negativen Wiederanlagerendite einen fiktiven weiteren Schaden berechneten.