Erfahrungen & Bewertungen zu TK Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel

Onlinebanking-Betrug

Die Anzahl der Fälle von Onlinebanking-Betrug bzw. Onlinebanking-Missbrauch nehmen jährlich weiter zu. Dabei gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie die Täter an Onlinebanking-Daten der Opfer gelangen können und diese dazu nutzen, nicht autorisierte Überweisungen auszulösen. Es muss einer solchen nicht autorisierten Überweisung auch nicht zwingend ein Phishing-Angriff, d.h. eine betrügerische Email oder SMS mit einem Link auf eine betrügerische Internetseite vorausgegangen sein.
Sehr häufig gelingt es Tätern, entweder durch Täuschung oder in sonstiger Weise, das Authentifizierungsverfahren zu ändern. So wird die für das Push-TAN-Verfahren bzw. das SMS-TAN-Verfahren hinterlegte Mobilfunknummer des Kunden durch die Täter abgeändert. Aber auch die neuen Authentifizierungsverfahren über biometrische Daten, insbesondere die Gesichtserkennung, sind nicht vor Manipulationen durch Betrüger sicher. Dies zeigt ein aktueller Fall der DKB-Banking-App bei welcher die Anmeldung mittels Gesichtserkennung erfolgt. Eine Freigabe der Überweisung mittels TAN ist bei diesem Verfahren nicht mehr erforderlich. Auch hier gelang es unbekannten Tätern an die biometrischen Daten meiner Mandantin, vermutlich mittels einer gefälschten Gesichtserkennungs-App, zu gelangen.
War die Überweisung im Online-Banking nicht von dem Bankkunden autorisiert worden, also in irgendeiner Form in das Authentifizierungsverfahren eingegriffen worden, z.B. indem die im Banksystem hinterlegte Mobilfunknummer des Kunden geändert worden war, dann steht dem Kunden ein Erstattungsanspruch gegen die Bank zu.
Von diesen Fällen sind die Fälle zu unterscheiden, in welchen der Kunde die Überweisung aufgrund eines Trickbetrugs selbst autorisiert hat, z.B. bei dem so genannten Rücküberweisungstrick. Hier wird der Kunde vom Betrüger angerufen und durch eine Täuschung dazu verleitet, eine Überweisung selbst vorzunehmen oder zu autorisieren. In diesem Fall richtet sich der Anspruch dann nicht gegen die Bank, sondern gegen den Empfänger der Überweisung. Auch in diesen Fällen lassen sich Erfolge bei der Rückholung des Geldes erzielen, wenn das Empfängerkonto im Inland ist und der Kontoinhaber auffindbar ist.
Die Banken lehnen bei der nicht autorisierten Überweisung die Erstattung nach § 675u BGB in der Regel mit der Begründung ab, dass für die Autorisierung durch den Kunden ein Anscheinsbeweis bestehen würde. Dies ist falsch. Die Bank hat die Autorisierung durch den Bankkunden zu beweisen. Die Bank hat auch zu beweisen, dass der Kunde die Überweisung durch die Täter aufgrund einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Nutzungsbedingungen ermöglicht hat. Dies ist der zweite Einwand, welcher die Banken dem Erstattungsanspruch der Kunden üblicherweise entgegenhalten.
Wenn auch Sie von einem Onlinebanking-Betrug betroffen sind, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin. Ich werde Sie dann über die rechtlichen Möglichkeiten informieren und den Erstattungsanspruch durchsetzen.

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