Erfahrungen & Bewertungen zu TK Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel

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Die Betriebsschließungsversicherung – Vergleichsangebot der Versicherer

Für viele Gastronomiebetriebe stellt die Corona-Krise eine ernstzunehmende wirtschaftliche Bedrohung dar,  nicht wenige Betriebe kämpfen um ihre Existenz. Für diese Unternehmer klingt es wie ein schlechter Scherz wenn ihnen seitens der Vesicherer mitgeteilt wird, dass die von ihnen abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen hier nicht eingreifen soll.

Von den Versicherern, wie der Allianz, der VBK, der Haftpflichtkasse Darmstadt, der Gothaer, der Nürnberger, der Zurich und der Signal Iduna wurde gemeinsam mit den Hotel- und Gaststättenverbänden ein „Hilfsangebot“ geschnürt, über welches sich nicht alle Unternehmer freuen dürften. Angeboten wird eine Entschädigung in Höhe von 15% der im Versicherungsvertrag vereinbarten Tagesentschädigung über die Versicherungsdauer, begenzt auf höchstens 30 Tage. Für viele Betriebe ist dies nicht mehr als der sprichwörtliche „Tropfen auf den heißen Stein“.

Problematisch an diesem Vorgehen der Versicherer ist einerseits, dass seitens der Versicherer ihre Rechtsauffassung, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreife, man hier aus reiner Kulanz ein Angebot unterbreite, als unumstößlich dargestellt wird, obwohl es gute Argumente gibt, die hiergegen angeführt werden können. Anderseites wird den Unternehmen – trotz der geringen Höhe dieses Angebots – auch noch zeitlich Druck gemacht, so soll die Annahmefrist für das Angebot lediglich drei Wochen betragen.

Aber was sind die Argumente der Versicherer und sind diese tatsächlich so eindeutig?

1. Argument Coronavirus findet sich nicht in den Versicherungsbedingungen
Festzuhalten ist zunächst, dass die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft keine Musterbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung nach Seuchen enthält (SK-BU 2010).
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen vieler Versicherer (z.B. R + V; Haftpflichtkasse Darmstadt) setzt der Versicherungsfall voraus, dass „die zuständige Behörde den Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte“ wegen einer Infektion mit einer Krankheit oder einem Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz schließt oder ein Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausspricht.
In den Versicherungsbedingungen sind die meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG und Krankheitserreger iSv. § 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) aufgezählt oder es findet sich eine Verweisung auf die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes.

Richtig ist, dass weder die Versicherungsbedingungen, noch das Infektionsschutzgesetz das neuartige Coronavirus bzw. 2019-nConV wie der Erreger amtlich heißt in dem Katalog der Krankheitserreger aufgeführt. Die Meldepflicht wurde durch die „Verordnung für die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetz auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nConV“)“ erweitert.

Wenn jedoch – was die Verwaltungsgerichte bislang überwiegend anerkennen – diese Verweisungskette als ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote bildet und damit zumindest eine mittelbare Aufnahme des neuartigen Coronavirus in das Infektionsschutzgesetz angenommen wird, muss dies gleichfalls bei einer Verweisung der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz gelten.

Darüber hinaus gibt es auch noch den Auffangtatbestand des § 7 Abs. 2 IfSG, der ausdrücklich namentlich nicht benannte Krankheitserreger erfasst, die zu schweren Erkrankungen führen können.

Bei Versicherungsbedingen, die nicht auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, wird man ebenfalls im Wege der ergänzenden Auslegung dazu kommen, dass der Krankheitskatalog nicht abschließend ist, sondern Schließungen welche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes auch infolge neuer Krankheiten erfolgen, mit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.

2. Argument: Schließung ist lediglich generalpräventiv
Die Allianz argumentiert damit, dass die Versicherung deshalb nicht eingreifen soll, weil die Schließungen aus generalpräventiven Erwägungen angeordnet wurden und nicht deshalb, weil eine konkrete Gefahr vom Betrieb selbst ausgeht. Dass die Schließung nicht aus generalpräventiven Gründen erfolgen darf, sondern ausschließlich weil eine konkrete Gefahr von dem Betrieb selbst ausgeht, lässt sich aus den Versicherungsbedingungen nicht ableiten.

3. Argument: Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung und nicht aufgrund behördlicher Anordnung
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen muss die Betriebsstilllegung durch die zuständige Behörde erfolgen, um eine Ausbreitung des Erregers zu verhindern.

Auch im Versicherungsrecht gibt es jedoch die Möglichkeit der ergänzenden Vertragsauslegung – zwar nicht in einem Verbandsklageverfahren – jedoch im Individualprozess. Für den Versicherungsnehmer – auf dessen Sicht es bei der Auslegung ankommt – macht es keinen Unterschied, ob die Betriebsschließung durch die Gesundheitsbehörde oder durch die Landesregierung oder nachgeordneten Landesbehörde aufgrund einer Allgemeinverfügung erfolgt. Die Betriebsschließung ist hoheitlich angeordnet, das ist der Umstand auf welchen es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ankommt. Aus diesem Grund, wird man davon ausgehen müssen, dass eben auch die Betriebsschließung – und nach meiner Auffassung noch weitergehend – die Beschränkung der Öffnungszeiten – den Versicherungsfall auslösen.

Vergleichsangebot der Versicherer annehmen?
Es gibt viele Gründe, die gegen eine sofortige Annahme des Angebots der Versicherer sprechen.

Betroffenen Versicherungsnehmern biete ich für ein Pauschalhonorar von 50,- € zzgl. USt an, zu überprüfen, ob die Annahme des Angebots der Versicherer in ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, oder ob eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sinnvoller ist. Mein Kontaktformular finden Sie hier

Die Versicherer spielen auch mit weiteren Befürchtungen der Unternehmer, so wird das Angebot auch damit angepriesen, dass durch die Annahme dieser „Hilfe“ ein langwieriges und ungewisses Gerichtsverfahren vermieden wird, der Unternehmer also schnell Geld sieht. Sicherlich ist ein Gerichtsverfahren nicht innerhalb von wenigen Wochen erledigt, es ist jedoch nicht zwangsläufig so, dass Gerichtsverfahren mehrere Jahre dauern müssen, gerade wenn es um reine Auslegungs- und Rechtsfragen geht, kann ein solches Verfahren zügig verlaufen. Grundsätzlich liegt es einfach an der Person des zuständigen Richters wie dieser sein Verfahren gestaltet, ob ein Verfahren lang oder kurz sein wird, lässt sich schlicht nicht vorhersagen.

Für Unternehmer, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann auch eine Prozessfinanzierung in Betracht kommen. Eine Finanzierung könnte über eine Sammelklage in Betracht kommen, wenn sich viele Unternehmer mit demselben Versicherer und indentischen Versicherungsbedingungen zusammenfinden.

Weitere Informationen
– Ein Bericht von Kapital-markt intern mit meinem Interview zu den Reaktionsmöglichkeiten auf das Verhalten der Vesicherer finden Sie hier.
– Meinen Aufsatz bei Dnews24 zu den Problemen der Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Krise finden Sie hier.

 

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