Erfahrungen & Bewertungen zu TK Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel

KapMuG-Verfahren

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) eine Möglichkeit eingeführt, wonach Prospektfehler in einem Musterverfahren festgestellt werden können. Voraussetzung ist, dass mindestens 10 Kläger Klagen wegen eines fehlerhaften Prospekts eingereicht haben. Wird das Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG-Verfahren) eröffnet und ein Musterkläger bestimmt, dann können alle betroffenen Gesellschafter die bisher noch keine Klage im Zusammenhang mit der Beteiligung gegen die Musterbeklagten erhoben haben, die Forderung bei dem zuständigen Oberlandesgericht durch einen Anwalt nach § 10 KapMuG anmelden lassen und damit die Verjährung hemmen. Diese Anmeldung ist gegenüber eine Klage sehr kostengünstig. Beispielsweise belaufen sich die Gerichtskosten für die Anmledung bei einer Beteiligung in Höhe von 25.000,- € auf 185,50 € statt auf 1.113,- € bei einer eigenen Klage. Auch die eigenen Anwaltskosten sind erheblich geringer. Ein Kostenrisiko im Hinblick auf die Anwaltskosten des Gegners (wie bei einer Klage) gibt es bei der Anmeldung nach § 10 KapMuG nicht.

Die Anmeldung nach § 10 KapMuG kann jedoch nur innerhalb von 6 Monaten nach Bestimmung des Musterklägers erfolgen. Nutzt der Gesellschafter diese Möglichkeit nicht rechtzeitig innerhalb dieser Frist, ist keine Anmeldung mehr möglich und die Erhebung einer Klage ist wieder die einzige Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung. Eine Verjährungshemmung durch die Anmeldung nach § 10 KapMuG kann auch in den Fällen nicht mehr erfolgen, in welchen die zehnjährige absolute Verjährungsfrist seit Zeichnung der Beteiligung bereits abgelaufen ist. Ist absehbar, dass der Musterkläger nicht mehr vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist bestimmt werden wird, so ist trotz beabsichtigtem Musterverfahren zur Verjährungshemmung die Erhebung einer Klage erforderlich.