MS Conti Selenit
1. Prospektfehler
Der Prospekt des Conti 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG „MS Conti Selenit“ Schifffonds wurde am 19.11.2009 aufgelegt. Die MS Conti Selenit ist ein Panamax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 75.200 tdw.
Bereits ab dem Jahre 2009 war die sich ausweitende Überkapazität im Bulk-Carrier-Markt sichtbar, das Jahr 2009 wurde als äußerst schwieriges Jahr in Fachkreisen beschrieben. Dennoch wurden die Markt- und Auftragserwartungen im Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Selenit positiv beschrieben, die Tatsache, dass bereits Überkapazitäten auf dem Schiffsmarkt im Bereich der Massengutschifffahrt vorhanden waren, wurde überhaupt nicht angesprochen. Der Conti Selenit wurde im Prospekt ein lukratives Marktumfeld bescheinigt, tatsächlich wurden Pananmax-Bulker wie die Selenit in dieser Größe nicht mehr so häufig nachgefragt, Bulker in dieser Größe haben zunehmend an Bedeutung verloren. Tatsächlich wurden immer größere Schiffe gebaut und auch nachgefragt.
Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Selenit ist deshalb fehlerhaft. Dies führt zu einem Schadenersatzanspruch der Anleger gegen die Bremer Bereederungsgesellschaft und die Conti Reederei Management GmbH & Co. KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.
2. Kapitalanlegermusterverfahren
Zu der Frage, ob der Prospekt fehlerhaft ist, führe ich ein Kapitalanlegermusterverfahren. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass eine Angabe der Überkapazität deshalb nicht erfolgen musste, weil ein langjähriger Chartervertrag abgeschlossen worden sei. Das Oberlandesgericht verkennt dabei, dass dies an dem Risiko des Ausfalls des Charterers nichts ändert, sondern vielmehr das Insolvenzrisiko des Charterers und damit das Ausfallrisiko für den Fonds noch vergrößert wird. Letztlich wird hier der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts entscheiden.
3. Verjährungshemmung
Die absolute 10-jährige Verjährungsfrist läuft 10 Jahre nach Beitritt zu dem Fonds ab. Die Verjährungshemmung kann noch vor Ablauf dieses Zeitraums durch Klageerhebung erfolgen.