MS Conti Saphir
1. Prospektfehler
Der Prospekt des 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG „MS Conti Saphir“ wurde am 30.10.2009 aufgelegt.
Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Saphir behauptet, dass das hohe Verschrottungspotential der akutellen Flotte, mögliche Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld sprechen würden. Diese Behauptung war zum damaligen Zeitpunkt wegen der tatsächlichen Marktlage unvertretbar. Denn das ISL stellte in seiner Fachzeitschrift vom April 2009 bereits fest, dass sich eine Überkapazität auf dem Bulker-Markt abzeichete.
Bereits ab dem Jahre 2009 war die sich ausweitende Überkapazität im Bulk-Carrier-Markt sichtbar. Das Jahr 2009 wurde als äußerst schwieriges Jahr in Fachkreisen beschrieben. Dennoch wurden die Markt- und Auftragserwartungen im Prospekt für die MS Conti Saphir positiv beschrieben. Die Tatsache, dass bereits Überkapazitäten auf dem Schiffsmarkt im Bereich der Massengutschifffahrt vorhanden waren, wurde überhaupt nicht angesprochen. Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Saphir bezeichnet die Bulkerschifffahrt als Wachstumsmarkt. Dies war aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zum damaligen Zeitpunkt unvertretbar. Deshalb ist der Prospekt fehlerhaft.
2. Kapitalanlegermusterverfahren
Zu der Frage, ob der Prospekt fehlerhaft ist, führe ich ein Kapitalanlegermusterverfahren. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass eine Angabe der Überkapazität deshalb nicht erfolgen musste, weil ein langjähriger Chartervertrag abgeschlossen worden sei. Das Oberlandesgericht verkennt dabei, dass dies an dem Risiko des Ausfalls des Charterers nichts ändert, sondern vielmehr das Insolvenzrisiko des Charterers und damit das Ausfallrisiko für den Fonds noch vergrößert wird. Letztlich wird hier der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts entscheiden.
3. Verjährungshemmung
Die absolute 10-jährige Verjährungsfrist läuft 10 Jahre nach Beitritt zu dem Fonds ab. Die Verjährungshemmung kann noch vor Ablauf dieses Zeitraums durch Klageerhebung erfolgen.