MS Conti Achat
1. Prospektfehler
Der Prospekt der Conti 172. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG „MS Conti Achat“ wurde am 20.05.2010 herausgegeben. Bei der MS Conti Achat handelt es sich um einen Supramax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw.
Der Bauauftrag für das Schiff war von der Conti Unternehmensgruppe im April 2008 übernommen worden. Es wurde am 18.05.2010 von der Werft an die Beteiligungsgesellschaft ausgeliefert.
In dem Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Achat wird behauptet, dass für das Schiff ein positives Marktumfeld gegeben sei. Tatsächlich weist das Institut für Schifffahrt und Logistik (ISL) in seiner Fachzeitschrift vom April 2010 auf eine bereits bestehende und sich weiter verschärfende Überkapazität hin, die sich negativ auf die Charterraten auswirkt. Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Achat vermittel darüber hinaus den falschen Eindruck, dass das Kapazitätswachstum bei „nur“ 8,4 % p.a. liege, obwohl im Segment der Supramax-Bulker mit einem Wachstum von 32,2 % p.a. bis 2013 zu rechnen war. Demgegenüber wurde mit einem Nachfragewachstum an Transportkapazität von lediglich 4,4 % gerechnet. Auf einem ohnehin bereits durch Überkapazität belasteten Markt war absehbar, dass dieses erhebliche Wachstum von Transportkapazität auf die mittlerweile stark eingebrochenen Charterraten weiter negativ auswirken würde. Von einem prositven Marktumfeld konnte also nicht mehr die Rede sein. Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Achat ist daher fehlerhaft weil er die Markterwartungen falsch, nämlich zu positiv darstellt.
Die Prospektfehler führen zu einem Schadenersatzanspruch der betroffenen Anleger gege die Gründungsgesellschafter, die Bremer Bereederungsgesellschaft und die Conti Reederei Management GmbH & Co. KG.
2. Kapitalanlegermusterverfahren
Zu der Frage, ob der Prospekt fehlerhaft ist, führe ich ein Kapitalanlegermusterverfahren. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass eine Angabe der Überkapazität deshalb nicht erfolgen musste, weil ein langjähriger Chartervertrag abgeschlossen worden sei. Das Oberlandesgericht verkennt dabei, dass dies an dem Risiko des Ausfalls des Charterers nichts ändert, sondern vielmehr das Insolvenzrisiko des Charterers und damit das Ausfallrisiko für den Fonds noch vergrößert wird. Letztlich wird hier der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts entscheiden.
3. Verjährungshemmung
Die absolute 10-jährige Verjährungsfrist läuft 10 Jahre nach Beitritt zu dem Fonds ab. Die Verjährungshemmung kann noch vor Ablauf dieses Zeitraums durch Klageerhebung erfolgen.