Erfahrungen & Bewertungen zu TK Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel

MS Conti Tansanit

1. Prospektfehler

Der Prospekt des Conti 178. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG „MS Conti Tansanit“ Schifffonds stammt vom 28.07.2011. Die MS Conti Tansanit ist ein Postpanamax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 92.500 tdw.

Die MS Conti Tansanit ist der größte Bulker der in diesem Zeitraum von der Conti erworben wurde.

Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Tansanit vermittelt den falschen Eindruck, das ISL (Institut für Schifffahrt und Logistik) habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 10,1 % progonstizit. War das Wachstum in dem Segment der Capesize-Bulker (über 80.000 tdw) am größten. Das enorme Flottenwachstum unter den Massengutfrachtern, welches ab 2008 eingesetzt hatte und zu enormen Transportüberkapazitäten geführt hatte, war für den Einbruck der Charterraten ab 2009 verantwortlich. Im Jahr 2011 hatte dies bereits zur Insolvenz des zweitgrößten koreanischen Charterers geführt, wovon auch zwei Fonds der Conti betroffen waren.

Der Prospekt des Conti Schiffsfonds MS Conti Tansanit stellt die Markterwartungen unrealistisch, nämlich weitaus zu positiv dar. Der Prospekt benennt die damals vorhandene Überkapazität nicht. Daher mache ich Schadenersatzansprüche der Anleger gegen die Gründungsgesellschafter geltend. Die Klagen führe ich gegen die Bremer Bereederungsgesellschaft und die Conti Reederei Management GmbH & Co. KG.

2. Kapitalanlegermusterklageverfahren

Der 14. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts meint, dass ein durchschnittlicher Leser aus dem im Prospekt abgedruckten Schaubild über den Verlauf der Charterraten in Kombination mit den Sätzen, „seit Oktober 2010 zeigen sich die Raten schwächer“, „einer anfänglich sainsonal schwächeren Nachfrage schlossen sich die Naturkatastrophen in Australien und Japan an“, „hinzu kam eine Vielzahl von Neubauauslieferungen“ auf eine bestehende Überkapazität schließen können muss. Das entspricht weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen deutlichen und verständlichen Darstellung von Risiken, welche sich negativ auf die Anlage auswirken können, noch ist diese Annahme überhaupt schlüssig. Denn zwar kann von einer Überkapazität auf ein Sinken der Preise (in diesem Fall der Charterraten) geschlossen werden, aber nicht umgekehrt, von einem Sinken der Preise auf eine Überkapazität.

Leider bewahrheitet sich auch hier wieder einmal, dass Prospekthaftungsklagen bei den Instanzgerichten häufig daran scheitern, dass die Gerichte die Kenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers weit überspannen oder aus – vermeintlich eigener Sachkunde – Schlüsse ziehen, welche gerade nicht zwingend sind.

Das Musterverfahren befindet sich nun in der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Damit zeigt sich, dass die Prospekthaftungsklage wohl nur im Rahmen von KapMuG-Verfahren eine Zukunft hat, denn nur dort ist der Zugang zum BGH obligatorisch. Der Bundesgerichtshof wird damit abschließend über das Vorliegen der geltend gemachten Prospektfehler entscheiden. Hierdurch erlangen die betroffenen Anleger damit ein für alle Mal Rechtssicherheit.

3. Forderungsanmeldung – Frist abgelaufen

Die Frist zur Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG ist am 12.12.2019 abgelaufen. Nach einem positven Ausgang im Rechtsmittelverfahren besteht für die betroffenen Anleger, welche bisher noch nichts unternommen haben, die Möglichkeit, bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, Klage einzureichen.

Anleger, welche über den Verfahrensverlauf informiert werden wollen, können sich gerne über das Kontaktformular bei mir melden.